Veränderte Rechengrößen: Neue Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze
Neue Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge gelten mit dem Jahreswechsel 2020. Die Beitragsbemessungsgrenzen 2019 und 2020 wurden turnusgemäß angepasst. Lesen Sie, was sich konkret ändert.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialabgaben richtet sich nach der Einkommensentwicklung im Vorjahr. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales steigt die Bezugsgröße, die für Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, im Westen Deutschlands auf 3.185 Euro/Monat, im Osten erhöht sich die Bezugsgröße auf 3.010 Euro/Monat.
Einkommensobergrenzen steigen
Die für Ihre HR-Arbeit bedeutsame Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt auf 6.900 Euro/Monat; 2019 waren es noch 6.700 Euro/Monat - die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.450 Euro/Monat (2019: 6.150 Euro/Monat). Bis zu diesen Grenzen müssen Sie das Bruttoarbeitsentgelt der Mitarbeiter zur Berechnung der Beiträge heranziehen.
Höhere Belastung für alle Beteiligten
Arbeitgeber und Beschäftigte erwartet im neuen Jahr also gleichermaßen eine höhere Beitragsbelastung. Wie das Arbeitsministerium außerdem mitteilt, steigt auch die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) – und zwar auf 62.550 Euro (2019: 60.750 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2020 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 56.250 Euro jährlich (2019: 54.450 Euro) beziehungsweise 4.687,50 Euro monatlich (2019: 4.537,50 Euro).
Entgelt korrekt berechnen
Übersteigt das regelmäßige Jahresentgelt eines Mitarbeiters die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann natürlich weiterhin eine Befreiung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Weisen Sie die entsprechenden Kollegen im Rahmen der Berechnung des Gehalts auf die Möglichkeit hin, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder eine private Krankenversicherung zu wählen.
Entlastung bei Arbeitslosenversicherung
In einem Bereich wartet eine geringe Beitragsabsenkung. Neben den steigenden Sozialversicherungsgrenzen gibt es auch eine minimale Beitragsentlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermelden: Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt von 2,5 auf 2,4 Prozent.
Potentielle Fehlerquellen beseitigen
Durch Einsatz eines smarten Tools für Ihre Lohn- und Gehaltsabrechnung schließen Sie Fehler von vorneherein aus. Dass versehentlich zu geringe Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abgeführt werden, wird damit effizient verhindert. Auch können Sie sich so darauf verlassen, beurteilen zu können, ob ein neu eingestellter Mitarbeiter mit dem vereinbarten Gehalt versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird.
Fazit: Entgeltabrechnung auf Höhe der Zeit
Bei der Ermittlung des steuer- und beitragspflichtigen Entgelts müssen Sie zahlreiche Details berücksichtigen. Es lohnt, beim Thema Personalkosten auf dem neusten Stand zu bleiben und sich intensiv mit den zum Jahreswechsel 2020 geltenden Rechengrößen in der Sozialversicherung vertraut zu machen. Holen Sie sich weitere Anstöße und lesen unser kostenloses Whitepaper zur Lohn- und Gehaltsabrechnung. Darin erfahren Sie alles, um die Entgeltabrechnung so effizient wie möglich angehen zu können, und lesen, wie passende Software Sie automatisch auf dem aktuellen Stand hält.
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Artikel vom 10.02.2020
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